Von Wegerisiko bis Arbeitsverhinderung

Trotz Unwetter zur Arbeit? Was Beschäftigte beachten müssen

Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Umstürzende Bäume und überflutete Straßen: Bei Wind und Wetter würden viele Menschen am liebsten zu Hause bleiben. Dürfen Beschäftigte der Arbeit bei widrigen Wetterbedingungen fernbleiben? Wie sollten sich Berufstätige verhalten, wenn Züge ausfallen oder der Weg zur Arbeit zu gefährlich ist? Das steht im Arbeitsrecht.

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Muss ich bei Unwetter zur Arbeit fahren?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen – auch wenn Unwetter und Sturm für Verkehrsbehinderungen oder verspätete Züge sorgen. Denn: „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko”, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Das bedeutet, dass Arbeitnehmende selbst dafür verantwortlich sind, rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. „Wenn nicht, dann gilt aus rechtlicher Perspektive: ohne Arbeit kein Lohn”, sagt Bredereck. Im Zweifel kann es also sein, dass Wochenendpendler, die feststecken oder erst später ins Büro kommen können, kein Gehalt bekommen für die Zeit, in der sie nicht da waren. „Sturmfrei“ für Arbeitnehmende gibt es also nicht. Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte deshalb mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Ausnahme: begründete Arbeitsverhinderung

Anders sieht es aus, wenn offiziell, etwa von Meteorologinnen und Meteorologen, vor Gefahr durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer gewarnt wird. Bei einem Sturm, vor dem im Voraus gewarnt wird, kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen.

In diesem Fall „kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, hat allerdings keinen Anspruch auf Vergütung”, sagt der Diplom-Geograf Matthias Habel. Wichtig ist, dass Beschäftigte das Fernbleiben von der Arbeit rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitgeber kann von Mitarbeitenden zudem verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen.

Vorausschauende Arbeitnehmer, verständnisvolle Arbeitgeber

Der erste Schritt sei aber immer, dem Arbeitgeber proaktiv anzubieten, etwa im Homeoffice zu arbeiten – oder die verlorene Zeit nachzuholen, so der Fachanwalt. Viele Arbeitgeber hätten im Falle von Verkehrsbehinderungen aufgrund eines Sturms Verständnis, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu spät kommen.

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Wer dagegen kein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber hat, fragt sich vielleicht, ob der ihn für das Zuspätkommen abmahnen kann. „Da kommt es drauf an, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Verspätung trifft”, stellt Bredereck klar. Einen Sturm müsse man aber nicht mit all seinen möglichen Konsequenzen vorhersehen, so Brederecks Einschätzung.

Herrschen dagegen schon seit mehreren Tagen schwierige Wetterbedingungen wie Glatteis oder Schnee, könne eine Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmende wiederholt zu spät kommen.

RND/pf/dpa/do

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