Die Rechtslage verständlich erklärt

Arbeitszeit: sieben Irrtümern auf der Spur

Sich die Überstunden zu notieren, reicht nicht. Betriebe sind seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu verpflichtet, Arbeitszeiten penibel zu erfassen.

Sich die Überstunden zu notieren, reicht nicht. Betriebe sind seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu verpflichtet, Arbeitszeiten penibel zu erfassen.

Das Thema Arbeitszeiterfassung hat es in letzter Zeit immer mal wieder in die Schlagzeilen geschafft – auch weil es dazu oft noch einige Unklarheiten gibt. Doch es gibt zahlreiche weitere Halbwahrheiten und Irrtümer, die rund um das Thema Arbeitszeit kursieren. Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz erklärt die Gesetzeslage.

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Irrtum 1: Arbeitszeiterfassung gilt nur für Überstunden

Eine Liste für die Überstunden? Das reicht nicht mehr: Die Arbeitszeit muss penibel erfasst werden, das haben die Richter am Bundesarbeitsgericht im vergangenen Herbst entschieden. Sie gibt auch Aufschluss darüber, ob die Höchstarbeitszeit und die täglichen und wöchent­lichen Ruhezeiten eingehalten werden.

Die Pflicht gilt übrigens für alle Unternehmen – egal, wie groß oder klein der Betrieb ist.

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Irrtum 2: Wer will, kann auf Pausen verzichten

„Ich will heute mal eher Feierabend machen …“ – weil sie eher nach Hause gehen wollen oder aber auch weil sie ihre Arbeit sonst nicht schaffen, verzichten immer mehr Beschäftigte auf ihre Pausen und glauben, das sei so in Ordnung.

Doch die gesetzlich vorgesehenen Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden: Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden sind 30 Minuten Pause angesagt, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Pflicht ist auch die Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn.

Irrtum 3: nicht mehr als 48 Stunden pro Woche

Die Annahme, dass die zulässige Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche beträgt, ist weitverbreitet. Sie stimmt aber nicht: Vorübergehend darf die Arbeitszeit auch auf zehn Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche erhöht werden.

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Dann allerdings muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgen, der die Arbeits­zeit im Durchschnitt wieder auf acht Stunden senkt.

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Irrtum 4: Für Überstunden gibt es immer Extrageld

Auch zum Thema Überstunden gibt es falsche Vorstellungen. Viele glauben, dass sie immer mit einem Zuschlag verbunden wären. Irrtum!

Überstundenzuschläge müssen nur gezahlt werden, wenn sie arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart sind. Um den Zuschlag zu erhalten, muss sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite Verbandsmitglied sein oder die Geltung des Tarifvertrags vertraglich vereinbart sein.

Irrtum 5: kein Arztbesuch während der Arbeitszeit

Prinzipiell gelten Arztbesuche als Privatsache. Deshalb sollten sich Beschäftigte ihren Arzttermin nicht während der Arbeitszeit legen.

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Doch es gibt Ausnahmen: Wenn die Ärztin oder der Arzt keine anderen Termine mehr frei hat oder alle Sprechstunden in die Arbeitszeit fallen. Oder bei speziellen Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden – etwa Blutentnahme in nüchternem Zustand, Röntgen oder Computertomografie.

Routinechecks oder Vorsorgeuntersuchungen gehören nicht dazu.

Irrtum Nr. 6: Rufbereitschaft muss bezahlt werden

Viele Beschäftigte glauben, die Rufbereitschaft müsse immer in Form einer Pauschale bezahlt werden. Denn häufig ist das so im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebs­vereinbarung geregelt.

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Gesetzlich besteht darauf allerdings kein Anspruch. Fehlt also eine entsprechende Vergütungs­regelung zur Rufbereitschaft, muss diese nur im Falle tatsächlicher Arbeit bezahlt werden. So ist nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit zu vergüten – einschließlich Hin- und Rückweg.

Irrtum 7: Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Führungskräfte

Führungskräfte halten sich häufig nicht an das Arbeitszeitgesetz. Viele sind der Meinung, das würde für sie nicht gelten. Doch auch das stimmt so nicht. Für Führungskräfte und außer­tarifliche Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz ebenfalls uneingeschränkt.

Ausgenommen sind nur leitende Angestellte, die insofern auf der Arbeitgeberseite stehen, weil sie selbstständig eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten einstellen und entlassen können.


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