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Rauchmelder, Brandmelder, Feuermelder - was ist der Unterschied?
Rauchmelder, Brandmelder, Feuermelder - was ist der Unterschied?
- Rauchmelder oder Rauchwarnmelder, Brandmelder oder Feuermelder: Im Alltag werden diese Begriffe oft synonym verwendet.
- Tatsächlich gibt es aber Unterschiede in den Anwendungsbereichen und in der Funktionsweise.
- Wir erklären, was es zu beachten gibt.
Hannover. Brandschutz ist ein wichtiges Thema, über das viel Verwirrung herrscht. Das ist umso brenzliger, da es in allen Bundesländern eine Rauchmelderpflicht gibt. Vermieter, Eigentümer und Mieter sind zur Installation beziehungsweise Wartung von Rauchwarnmeldern im privaten Wohnbereich gesetzlich verpflichtet. Bei der Recherche stößt man jedoch auch immer wieder auf die Begriffe Rauchmelder oder Feuermelder. Was sind die Unterschiede? Und welche Vorschriften gelten bei der Anbringung?
Rauchwarnmelder in privaten Wohnungen
Wenn im Alltag von Rauchmeldern gesprochen wird, sind oft Rauchwarnmelder gemeint. Seltener findet sich auch der Begriff Heimrauchmelder, womit die Frage des Einsatzortes geklärt ist. Rauchwarnmelder warnen Bewohner vor gefährlicher Rauchentwicklung in ihrem Zuhause. Das geschieht durch eine integrierte Alarmfunktion, meist über einen eingebauten Lautsprecher, der bei Rauch einen Signalton sendet. Rauchwarnmelder kommen in privaten Wohnungen und Wohnhäusern zum Einsatz und sind in allen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben.
Rauchmelder in öffentlichen Gebäuden
Rauchmelder hingegen kommen vor allem in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz, also zum Beispiel in Schulen, Universitäten, Flughäfen, Bahnhöfen, Krankenhäusern oder Fabrikhallen. Da hier spezifische Brandschutz- und Notfallmaßnahmen gelten, sind Rauchmelder Teil einer komplexeren Brandmeldeanlage. Hier ist nicht jedes einzelne Gerät mit einer eigenen Alarmfunktion ausgestattet. Stattdessen wird bei Rauchbildung ein Signal von den Rauchmeldern an eine interne Brandmeldezentrale gesendet, über die dann Alarm ausgelöst und die Feuerwehr gerufen wird.
Trotz des technischen Unterschieds und obwohl sich die meisten Brände in privaten Haushalten ereignen, hat sich Rauchmelder als Begriff im Alltag durchgesetzt. Aus diesem Grund wird er auch in vielen Infobroschüren und Ratgebertexten als Synonym für Rauchwarnmelder verwendet.
Feuermelder oder Brandmelder?
Doch damit nicht genug. Zu Rauchmelder und Rauchwarnmelder gesellen sich auch noch die Begriffe Feuermelder und Brandmelder. Auch hier gibt es wieder Unterschiede, über die Laien meist nicht Bescheid wissen. So wird der Begriff des Brandmelders allgemein als Oberbegriff für sämtliche Geräte und Anlagen verwendet, die bei Brandgefahr Alarm auslösen. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern unterschieden.
Zu letzteren zählen zum Beispiel Feuermelder, bei denen per Knopfdruck ein Signal an die Brandmeldezentrale gesendet wird. In der Regel erkennt man diese sogenannten Handfeuermelder an ihrer roten Signalfarbe und dem “Feuerwehr”-Schriftzug oder einem Piktogramm eines brennenden Hauses. Zur Betätigung des Alarmknopfes, muss eine Glasscheibe eingeschlagen werden. Manchmal wird auch ein Piktogramm eines brennenden Hauses verwendet. Wie Rauchmelder sind auch Feuermelder Teil der Brandmeldeanlage und kommen in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz.

Gibt es eine Rauchmelderpflicht?
In Deutschland gibt es eine Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmeldern für privaten Wohnraum. In den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer ist diese sowohl für Neu- und Umbauten als auch für Bestandsbauten gesetzlich geregelt. Eine Ausnahme bildet Sachsen, wo es noch keine Pflicht für Bestands- beziehungsweise Altbauten gibt.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern in deutschen Bundesländern:
Bundesland | Gebäudetyp | Zimmer | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit | bis 31.12.2014 |
Bayern | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2017 |
Berlin | Neubauten | Aufenthaltsräume (außer Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2020 |
Brandenburg | Neubauten | Schlaf-, Kinderzimmer und Aufenthaltsräume (außer Küche und Flure) | bis 31.12.2020 |
Bremen | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2015 |
Hamburg | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2010 |
Hessen | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2009 |
Niedersachsen | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 12.07.2012 |
Saarland | Neu-, Umbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2016 |
Sachsen | Neu-, Umbauten | Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen | - |
Sachsen-Anhalt | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | 31.12.2015 |
Schleswig-Holstein | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | 31.12.2010 |
Thüringen | Neu-, Um-, Bestandsbauten | Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | 31.12.2018 |
Wer ist für die Anbringung von Rauchmeldern zuständig?
Zuständig für die Installation und Instandhaltung ist der jeweilige Hauseigentümer oder Vermieter. Je nach Bundesland, kann die Wartung auch an die Mieter übertragen werden. In diesem Fall müssen Vermieter aber regelmäßig überprüfen, dass die vertraglich übergebene Wartung auch erfüllt wird. Doch wo genau müssen die Melder angebracht werden?
Wo müssen Rauchmelder installiert werden?
Generell gilt, dass Rauchwarnmelder mittig an der Zimmerdecke und in waagerechter Position angebracht werden sollten. Das gilt auch für Dachschrägen. In den meisten Bundesländern müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie sämtliche Flure, die als Rettungswege dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Wo man keine Rauchmelder anbringen sollte
In Küche, Bad, Garage, Dachboden und Keller sollten dagegen keine Melder installiert werden, da hier das Risiko eines Fehlalarms, etwa durch höhere Temperaturen, Wasserdampf, Staub oder Abgase, größer ist. In diesen Bereichen können stattdessen Wärme- oder Hitzemelder eingesetzt werden. Diese schlagen erst Alarm, sobald eine bestimmte Temperatur überschritten wird oder wenn die Umgebungstemperatur überdurchschnittlich schnell ansteigt.
Worauf man beim Kauf von Rauchmeldern achten sollte
Seit Einführung der Rauchmelderpflicht ist das Angebot von Geräten enorm gestiegen. Beim Kauf eines Rauchwarnmelders sollte deshalb unbedingt auf die CE-Kennzeichnung nach EN 14604 geachtet werden. Die EU-Norm war bis 2009 einziges Kriterium, das Verbrauchern beim Kauf eine Orientierung bot. Kritiker sahen darin jedoch keine Qualitätsnorm.
ZUM THEMA
Seit 2009 soll das "Q-Label" das Qualitätsniveau der Rauchwarnmelder am Markt verbessern. Das "Q-Label" ergänzt die EU-Norm um Zusatzanforderungen, die auf Richtlinien der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) basieren. Dazu gehören eine fest eingebaute Batterie mit einer nachgewiesenen Lebensdauer von zehn Jahren. Zudem sollen Rauchwarnmelder mit Q-Zertifizierung weniger anfällig für Fehlalarme sein.
RND/pf