Mieter oder Vermieter: Wer für Reparaturen zuständig ist

Die meisten Mängel in einer Wohnung kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Mühe.

Die meisten Mängel in einer Wohnung kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Mühe.

Hannover. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) heißt es: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, muss aber nicht zwingend etwas Positives sein. „Wenn Sie den Wohnraum in einem negativen Zustand anmieten, müssen Sie als Mieter dafür einstehen“, erklärt Reinold von Thadden vom Deutschen Mieterbund (DMB). Gerade bei Wohnungen, die als modernisiert vermietet werden, es letztendlich aber nicht sind, kommt es dadurch oft zu Problemen. „Ein Generalcheck, ob alles stimmt und alles funktioniert bevor man den Vertrag unterschreibt, ist immer ratsam“, sagt der Experte.

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Wer zahlt Reparaturen wegen Verschleiß?

Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter das Recht hat, die Wohnung abzunutzen. Das hat aber nicht zur Folge, dass man nach ein paar Jahren einen neuen Boden oder eine neue Toilette vom Vermieter verlangen kann. „Solange etwas funktioniert, gibt es keinen Anlass für einen Neuerwerb“, erklärt von Thadden. Geht in der Wohnung etwas kaputt, ist die Instandhaltung Vermietersache, beispielsweise bei einer brechenden Armatur im Bad. Die Ausnahme stellt ein vom Mieter selbst verursachter Schaden dar – zum Beispiel, wenn er einen schweren Gegenstand auf die Fliesen fallen lässt.

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Schimmel im Badezimmer

Gerade bei Schimmelfällen kommt es oft zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Ist das Dach undicht oder die hohe Luftfeuchtigkeit durch Baumängel bedingt, sind die Kosten Vermietersache. Ist dieser allerdings davon überzeugt, dass er keinerlei Schuld an diesem Zustand trage, muss er das beweisen. Gleichwohl muss der Mieter seine Unschuld beweisen: Es muss geprüft werden, ob er richtig gelüftet und geheizt hat. Von Thadden sagt: „Sie können im Prinzip heizen, wie Sie wollen. Als Mieter ist es aber Ihre Pflicht, keinen Schimmel zu verursachen und eine Mindesttemperatur zu gewährleisten.“

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Bei kleineren Gegenständen, die dem täglichen Gebrauch des Mieters ausgesetzt sind, kann der Mieter durch die sogenannte „Kleinreparaturklausel“ zur Kostenübernahme hinzugezogen werden. Das gilt zum Beispiel für Toilettenspülungen. Die Klausel wird im Mietvertrag festgelegt und besagt, dass der Mieter bei kleineren Schäden, meistens bis zu 100 Euro, selbst zahlt. „Wenn die Gesamtreparatur allerdings höher ist als die vertraglich festgehaltene Summe, muss der Mieter die Kosten auch nicht anteilig tragen, sondern dann zahlt ausschließlich der Vermieter“, weiß von Thadden.

Wie sollten Sie sich bei Mängeln in der Wohnung verhalten?

„Wenn Sie einen Mangel entdecken, zeigen Sie ihn umgehend beim Vermieter an“, rät der Experte. „Am Besten informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich, mindestens per Mail, damit Sie sich im Notfall darauf berufen können.“ Dabei sei es wichtig, eine angemessene Frist zur Behebung, über die man sich bei Mietvereinen informieren kann, zu nennen. Meldet der Mieter den Schaden nicht schnellstmöglich, kann er selbst schadensersatzpflichtig werden.

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Muss der Vermieter für Schönheitsreparaturen aufkommen?

„Schönheitsreparaturen sind eigentlich Aufgabe des Vermieters. Nur wenn sie im Mietvertrag umgelegt werden, muss der Mieter zahlen“, sagt von Thadden. „Hierbei sollte jeder Mieter sich allerdings erkundigen, bevor er beispielsweise anfängt zu streichen: Klauseln dieser Art sind oft unwirksam.“ Eine Wohnung muss beim Auszug zum Beispiel nicht renoviert übergeben werden, wenn sie beim Einzug nicht ebenso entgegen genommen wurde.

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