Mietminderung bei Mängeln verpasst: Können Mieter ihr Geld zurückfordern?

Ein weiße Heizung steht auf 3,5.

Ein Ausfall der Heizung ist ein typischer Fall für eine Mietminderung.

Karlsruhe/Berlin. „Das wichtigste Mieterrecht bei Wohnungsmängeln ist die Mietminderung“, erklärt der Deutsche Mieterbund. „Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann der Mieter die Miete kürzen. Das heißt, er hat das Recht weniger Miete zu zahlen.“ Ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, spiele hierbei keine Rolle. Ein Mieter könne beispielsweise sogar wegen des Lärms einer Gaststätte oder Diskothek in der Nähe eine Mietminderung verlangen.

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Wichtig hierbei: Der Vermieter muss zuvor über den Mangel informiert worden sein – denn der Mieter ist zur sofortigen Mitteilung verpflichtet.

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Auch ein fauliger Geruch in der Wohnung gilt als Mangel

Im verhandelten Fall hatten sich Mieter im März 2013 bei ihrem Vermieter über fauligen Geruch in der Wohnung beschwert, der immer wieder auftrat. Dieser Mangel wurde erst nach mehr als zweieinhalb Jahren behoben, nämlich im Dezember 2015. Im Oktober 2015 wollten die Mieter per E-Mail eine Mietminderung um 15 Prozent vereinbaren. Der Vermieter lehnte dies ab. Daraufhin zahlten die Mieter ausstehende Mietzahlungen nach.

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Als es später weitere Mietrückstände gab, klagte der Vermieter. Die Mieter rechneten die Forderung mit einer Mietminderung wegen des fauligen Geruchs von monatlich 15 Prozent auf. Das zuständige Amtsgericht gab dem Vermieter recht.

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Mieter behält bei Irrtum das Recht zur Mietminderung

Grundsätzlich können Mieter kein Geld zurückfordern, wenn sie die Miete über längere Zeit ohne Vorbehalt vollständig gezahlt haben, obwohl sie von einem Mangel wussten. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2003 geurteilt.

Das Landgericht kam nun im streitigen Fall jedoch zu einer anderen Bewertung: Der E-Mail-Verkehr zwischen Mietern und Vermieter zeige, dass die Mieter davon ausgegangen seien, dass der Vermieter mit der Minderung einverstanden sein muss. Sie irrten damit nach Ansicht des Landgerichts über einen wesentlichen rechtlichen Aspekt. Der BGH in Karlsruhe teilte diese Auffassung und hielt eine monatliche Mietminderung von zehn Prozent der Bruttomiete für angemessen. Darüber berichtet die Zeitschrift „Haus und Grund" (Ausgabe Oktober 2019) des gleichnamigen Eigentümerverbandes.

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RND/jo/dpa

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